Über uns

Grundsatzerklärung
der Landesarbeitsgemeinschaft Laizismus Hessen

Beschlossen am 20.12.2013

 

Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Die Landesarbeitsgemeinschaft Laizismus Hessen setzt sich für die umfassende Religions- und Weltanschauungsfreiheit ein. Ein erster Schritt dazu wäre eine konsequente Umsetzung des Art 4 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland: (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Der Staat ist zu weltanschaulicher und religiöser Neutralität verpflichtet.

Zur vollen Gewährleistung der Religions- und Meinungsfreiheit bedarf es einer klaren Trennung von Staat und Religionen. Der Staat darf nicht bestimmte Formen von religiösem oder weltanschaulichem Bekenntnis einseitig privilegieren oder unterdrücken.

In enger Verbindung mit der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG ist die Religionsfreiheit und die Freiheit von Religion ein konstituierendes Merkmal von Demokratie. Niemand soll durch religiöse Handlungen Anderer in seiner Lebensführung beeinträchtigt werden.

 

Verfassungen, Gesetze und öffentliche Bauten gehören allen Bürgern.

Im Grundgesetz der Bundesrepublik und in sämtlichen weiteren Gesetzen
haben alle Gottesbezüge zu unterbleiben.

Die Eidesformeln im öffentlichen Bereich sind weltanschaulich neutral zu fassen.

Zur Wahrung der weltanschaulichen Neutralität gehören religiöse Symbole nicht in öffentliche Einrichtungen, wie zum Beispiel Gerichte, Parlamente, Rathäuser, Krankenhäuser, Kindestagesstätten und Schulen sowie Behörden. Auch sind öffentliche Gebäude und Einrichtungen bei Neuerrichtung nicht „einzusegnen“.

 

Das öffentliche Bildungswesen hat weltanschaulich neutral zu sein

Der Staat hat für ein weltanschaulich neutrales Bildungssystem für alle Altersstufen zu sorgen. Dies gilt sowohl für den schulischen, den berufsbildenden und den außerschulischen Bereich. In den nach dem Subsidiaritätsprinzip weltanschaulichen Gruppen unterstellten Bildungseinrichtungen (z. B. Ersatzschulen von konfessionellen Trägern) sind die Gebäude und ist der Unterricht ebenfalls weltanschaulich und religiös neutral zu gestalten, lediglich Ergänzungsschulen sollten die Freiheit zur einseitigen religiösen und/oder weltanschaulichen Prägung haben.

Der Staat darf keine religiös bestimmten Erziehungsziele vorgeben – weder in den Schulgesetzgebungen noch in den Rahmenrichtlinien der Curricula.

Der Religionsunterricht ist aus dem öffentlichen Bildungswesen auszugliedern und durch Ethik- und Philosophieunterricht mit Religionskunde zu ersetzen. Hierfür sind entsprechende Änderungen des Grundgesetzes vorzunehmen.

Schulgebete, Schulgottesdienste und dergleichen haben im öffentlichen Bildungswesen zu unterbleiben.

Die theologischen Fakultäten an staatlichen Hochschulen sind in nicht konfessionsgebundene religionswissenschaftliche Institute umzuwandeln. Alle kirchlichen Vorbehaltsrechte z.B. bei der Besetzung bestimmter Lehrstühle sind abzuschaffen.

 

Staatsverträge mit Religionsgemeinschaften und Staatsleistungen an diese sind aufzukündigen

Die Vorschrift des Grundgesetzes, alle auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften abzulösen (Art 140 GG i.V.m. Art. 138 Weimarer Reichsverfassung), ist bisher nicht erfüllt. Der Bundesgesetzgeber muss endlich die hierfür notwendigen Gesetze erlassen. Die direkte und indirekte Finanzierung der Klerikergehälter, der Theologenausbildung und des Religionsunterrichts sind zu beenden. Auch die vielfältigen „versteckten“ Leistungen – z.B. der Kommunen für kirchliche Baulasten, kirchliches Personal oder Dienst- und Materialleistungen an kirchliche Einrichtungen – sind abzuschaffen.

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sollen keine „Körperschaft
des öffentlichen Rechts“ werden können.

 

Alle Steuer-, Rechts- und Finanzprivilegien für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind abzuschaffen

Alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind nach dem allgemeinen
Vereinsrecht zu behandeln. Es gibt kein besonderes Selbstbestimmungsrecht
der Kirchen. In diesem Zusammenhang ist auch die grundgesetzwidrige Bezeichnung „Selbstbestimmungsrecht der Kirchen“ aus Gesetzen und Gerichtsurteilen zu entfernen. Wo ein Bedarf an einer derartigen Formulierung besteht, sollte das grundgesetzkonforme „Selbstverwaltungsrecht im Rahmen der für alle geltenden Gesetze“ eingefügt werden.

Die Notwendigkeit der Austrittserklärung aus den christlichen Kirchen beim Standesamt und/oder Amtsgericht ist abzuschaffen. Die Religionsgemeinschaften regeln ihre Mitgliedschaft selbständig. Bis zur Abschaffung muss der Austritt gebührenfrei sein.

Die Einziehung der Kirchensteuer durch den Staat, den Arbeitsgeber und im Fall der Quellensteuer durch Geldinstitute ist zu beenden. Die Kirchensteuerpraxis verletzt das Recht des Bürgers, über seine religiöse oder weltanschauliche Orientierung keine Auskunft geben zu müssen. (Artikel 140 GG i.V.m Artikel 136 Weimarer Reichsverfassung, Absatz 3).

Das Privileg, dass der Vertreter des Vatikans automatisch der Doyen (protokollarischer Leiter) des diplomatischen Corps ist, ist abzuschaffen.

Die katholische Kirche ist in internationalen Gremien als NGO einzustufen, wie es bei allen anderen Religionsgemeinschaften bereits üblich ist.

Der Straftatbestand der „Gotteslästerung“ usw. (§166 StGB) ist ersatzlos zu streichen.

Alle über Gemeinnützigkeitsbestimmungen (Vereinsrecht) hinausgehenden Steuerprivilegien der Kirchen sind abzuschaffen.

 

Keine Ausnahmen im Arbeitsrecht und in Antidiskriminierungsbestimmungen für Betriebe in religiöser und weltanschaulicher Trägerschaft

Außerhalb eines Kernbereichs mit bestimmten Besonderheiten (wie bei Parteien, Gewerkschaften etc.) sind kirchliche Betriebe nicht als „Tendenzbetriebe“ anzuerkennen.

Den Beschäftigten der Kirchen und ihren Organisationen sind Mitbestimmung, Koalitionsfreiheit und Tariffreiheit zuzubilligen.

 

Keine öffentliche Militärseelsorge

Die staatliche Organisierung und Finanzierung der Militärseelsorge ist zu beenden.

Der „lebenskundliche Unterricht“ der Bundeswehr ist in einen neutralen, von einem dafür geeigneten Pädagogen erteilten Ethikunterricht umzugestalten. Analoges gilt für die Polizeiseelsorge.

Soldatenwallfahrten und ähnliche Unternehmungen werden nicht öffentlich
finanziert.

 

Öffentlich-rechtliche Medien sind religiös und weltanschaulich neutral

Die Kirchenredaktionen sind aufzulösen und durch Redaktionen zu ersetzen, die sich des gesellschaftlich-kulturellen Themenbereichs von Religionen und Weltanschauungen in journalistisch geeigneter Art und Weise und mit der gebührenden kritischen Distanz annehmen.

Die Gewährung von Sendezeiten für sogenannte Verkündigungssendungen ist zu beenden.

Die Zusammensetzung der Rundfunkräte der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten und der Aufsichtsgremien für den privaten Rundfunk ist neu zu regeln. Eine Beteiligung von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften ist in diesem Zusammenhang neu zu bestimmen

 

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